Statuten

NAME UND ZWECK

1.1 Unter dem Namen Interessengemeinschaft Höhere Fachschulen Wirtschaftsinformatik Schweiz (IG-HFWI.CH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 - 79 ZGB. Der Verein ist autonom, politisch und konfessionell neutral. Er hat seinen Sitz am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten.
1.2 Steuerung der Höheren Fachschulen, mittels Rahmenlehrplan.

ZIELSETZUNGEN

2.1 Erarbeitung und regelmässige Aktualisierung der Rahmenlehrpläne des entsprechenden Berufsbildes.
2.2 Aktivieren und Unterstützen der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen der beteiligten Organisationen und fachlich verwandten Gebieten.
2.3 Gegenseitige Hilfeleistung und Beratung im Berufsfeld.
2.4 Erarbeitung und laufende Anpassung des Berufbildes.
2.5 Sicherstellung der Qualität der Abschlüsse.
2.6 Öffentlichkeitsarbeit.

MITGLIEDSCHAFT

3.1 Mitglied können Vereinigungen der Arbeitswelt werden (OdA), welche ihr Wirkungsfeld zu einem wesentlichen Teil im Bereich der Wirtschaftsinformatik haben.
3.2 Mitglied können schulische Organisationen werden, welche Ausbildungen im Bereich Wirtschaftsinformatik anbieten.
3.3 In begründeten Fällen können auch Vertreter aus Institutionen mit einem Bezug zum Thema die Mitgliedschaft beantragen. Solche Anträge müssen vom Vorstand einstimmig beantragt werden.
3.4 Der Vorstand achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Herkunft der Mitglieder.
3.5 Es besteht kein Recht auf Aufnahme, bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches besteht keine Pflicht auf Begründung des Entscheides.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

4.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand, welcher aus 4 bis 6 Personen bestehen soll. Er soll sich aus Vertretern verschiedener Institutionen zusammensetzen.
4.2 Die Mitgliederversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten für jeweils 2 Jahre.
4.3 Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisor/innen oder eine professionelle Revisionsstelle für die Dauer von 2 Jahren.
4.4 Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
4.5 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
4.6 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Statuten bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
4.7 Die Mitgliederversammlung kann nur über Traktanden beschliessen, die den Mitgliedern mindestens 21 Tage vor der Versammlung schriftlich angekündigt wurden.
4.8 Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Budget und legt den Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr fest.

VORSTAND

5.1 Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt von Ziffer 4.2. selbst.
5.2 Er leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.
5.3 Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt das Jahresbudget auf. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
5.4 Er nimmt Neumitglieder mit einfachem Mehr auf. Er achtet dabei auf eine Ausgewogenheit gemäss Ziffer 3.3
5.5 Der Verein verpflichtet sich durch die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern.
5.6 Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten allenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegte Sitzungsgelder.

Haftung

6.1 Der Verein haften ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen.

REVISOREN

7.1 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung.
7.2 Sie stellen der Mitgliederversammlung Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung. Sie nehmen Stellung zu Budgetabweichungen.

ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

8.1 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erfolgen. Der Jahresbeitrag bleibt für das ganze laufende Vereinsjahr geschuldet.
8.2 Die Mitgliederversammlung kann mit einfachem Mehr ein Vereinsmitglied, das dem Vereinszweck trotz schriftlicher Ermahnung zuwiderhandelt, ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
8.3 Der Vorstand kann mit einfachem Mehr ein Vereinsmitglied ausschliessen, das mit der Bezahlung seines Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als 6 Monate im Verzug ist.

AUFLÖSUNG

9.1 Der Verein kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der an der Versammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
9.2 Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Auflösung des Vereins beschliessende Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden.

Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 4. Juli 2006 genehmigt worden und in Kraft getreten.
Baden, 4. Juli 2006

Der Präsident:
Jean-Pierre A. Kousz

Der Protokollführer:
Barbara Schiesser

Seite 14 - jCMS / Aktualisierung: 13.02.2007 08:57 / jpk