Statuten
NAME UND ZWECK
| 1.1 |
Unter dem Namen Interessengemeinschaft Höhere Fachschulen Wirtschaftsinformatik Schweiz (IG-HFWI.CH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 - 79 ZGB. Der Verein ist autonom, politisch und konfessionell neutral. Er hat seinen Sitz am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten.
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| 1.2 |
Steuerung der Höheren Fachschulen, mittels Rahmenlehrplan.
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ZIELSETZUNGEN
| 2.1 |
Erarbeitung und regelmässige Aktualisierung der Rahmenlehrpläne des entsprechenden Berufsbildes.
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| 2.2 |
Aktivieren und Unterstützen der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen der beteiligten Organisationen und fachlich verwandten Gebieten.
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| 2.3 |
Gegenseitige Hilfeleistung und Beratung im Berufsfeld.
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| 2.4 |
Erarbeitung und laufende Anpassung des Berufbildes.
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| 2.5 |
Sicherstellung der Qualität der Abschlüsse.
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| 2.6 |
Öffentlichkeitsarbeit.
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MITGLIEDSCHAFT
| 3.1 |
Mitglied können Vereinigungen der Arbeitswelt werden (OdA), welche ihr Wirkungsfeld zu einem wesentlichen Teil im Bereich der Wirtschaftsinformatik haben.
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| 3.2 |
Mitglied können schulische Organisationen werden, welche Ausbildungen im Bereich Wirtschaftsinformatik anbieten.
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| 3.3 |
In begründeten Fällen können auch Vertreter aus Institutionen mit einem Bezug zum Thema die Mitgliedschaft beantragen. Solche Anträge müssen vom Vorstand einstimmig beantragt werden.
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| 3.4 |
Der Vorstand achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Herkunft der Mitglieder.
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| 3.5 |
Es besteht kein Recht auf Aufnahme, bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches besteht keine Pflicht auf Begründung des Entscheides.
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MITGLIEDERVERSAMMLUNG
| 4.1 |
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand, welcher aus 4 bis 6 Personen bestehen soll. Er soll sich aus Vertretern verschiedener Institutionen zusammensetzen.
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| 4.2 |
Die Mitgliederversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten für jeweils 2 Jahre.
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| 4.3 |
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisor/innen oder eine professionelle Revisionsstelle für die Dauer von 2 Jahren.
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| 4.4 |
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
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| 4.5 |
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
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| 4.6 |
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Statuten bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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| 4.7 |
Die Mitgliederversammlung kann nur über Traktanden beschliessen, die den Mitgliedern mindestens 21 Tage vor der Versammlung schriftlich angekündigt wurden.
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| 4.8 |
Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Budget und legt den Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr fest.
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VORSTAND
| 5.1 |
Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt von Ziffer 4.2. selbst.
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| 5.2 |
Er leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.
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| 5.3 |
Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt das Jahresbudget auf. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
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| 5.4 |
Er nimmt Neumitglieder mit einfachem Mehr auf. Er achtet dabei auf eine Ausgewogenheit gemäss Ziffer 3.3
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| 5.5 |
Der Verein verpflichtet sich durch die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern.
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| 5.6 |
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten allenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegte Sitzungsgelder.
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Haftung
| 6.1 |
Der Verein haften ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen.
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REVISOREN
| 7.1 |
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung.
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| 7.2 |
Sie stellen der Mitgliederversammlung Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung. Sie nehmen Stellung zu Budgetabweichungen.
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ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
| 8.1 |
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erfolgen. Der Jahresbeitrag bleibt für das ganze laufende Vereinsjahr geschuldet.
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| 8.2 |
Die Mitgliederversammlung kann mit einfachem Mehr ein Vereinsmitglied, das dem Vereinszweck trotz schriftlicher Ermahnung zuwiderhandelt, ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
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| 8.3 |
Der Vorstand kann mit einfachem Mehr ein Vereinsmitglied ausschliessen, das mit der Bezahlung seines Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als 6 Monate im Verzug ist.
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AUFLÖSUNG
| 9.1 |
Der Verein kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der an der Versammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
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| 9.2 |
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Auflösung des Vereins beschliessende Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden.
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Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 4. Juli 2006 genehmigt worden und in Kraft getreten.
Baden, 4. Juli 2006
Der Präsident:
Jean-Pierre A. Kousz
Der Protokollführer:
Barbara Schiesser
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